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   VGH Bayern, 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821   

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VGH Bayern, 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 (https://dejure.org/2021,3507)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 (https://dejure.org/2021,3507)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 12 ZB 20.2821 (https://dejure.org/2021,3507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BAföG § 15 Abs. 3 ; BAföG § 48
    Antrag eines Studenten auf Verlängerung der BAföG -Förderung über die Höchstförderungsdauer hinaus wegen einer Erkrankung während der Regelstudienzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 12 A 1477/13

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer eines Studenten wegen einer stationären

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821
    Diese Erkrankung muss indes für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung kausal gewesen sein (vgl. hierzu OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 - 1 PA 161/19 - BeckRS 2019, 19594 Rn. 9; OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - BeckRS 2014, 50756), soll sie die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen.

    Derartigen Ausbildungsverzögerungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wäre bereits durch eine spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG richtigerweise Rechnung zu tragen gewesen (OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - BeckRS 2014, 50756; Sächs. OVG, B.v. 3.1.2011 - 1 B 192/10 - BeckRS 2011, 47438).

  • OVG Sachsen, 03.01.2011 - 1 B 192/10

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821
    Derartigen Ausbildungsverzögerungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wäre bereits durch eine spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG richtigerweise Rechnung zu tragen gewesen (OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - BeckRS 2014, 50756; Sächs. OVG, B.v. 3.1.2011 - 1 B 192/10 - BeckRS 2011, 47438).
  • OVG Bremen, 23.08.2019 - 1 PA 161/19

    Ansehung einer Erkrankung als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821
    Diese Erkrankung muss indes für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung kausal gewesen sein (vgl. hierzu OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 - 1 PA 161/19 - BeckRS 2019, 19594 Rn. 9; OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - BeckRS 2014, 50756), soll sie die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen.
  • OVG Sachsen, 19.05.2011 - 1 B 52/11

    Ausbildungsförderung, schwerwiegender Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821
    Dies ist in der Regel jedoch nur bei derart "verschulten" Studiengängen der Fall, die einen Ausgleich der Verzögerung im Verlauf des Studiums nicht zulassen bzw. in Fallkonstellationen, bei denen das Bestehen einer bestimmten Prüfung "Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung" ist (vgl. Ziffer 15.3.3. BAföG-VwV; ferner Schepers Bundesausbildungsförderungsgesetz, 3. Online-Auflage 2016, § 15 Rn. 3; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26; Sächs. OVG, B.v. 19.5.2011 - 1 B 52/11 - BeckRS 2011, 51084 Rn. 2, 5 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 12 S 53/20

    Ausbildungsförderung; Anspruch auf (Weiter-) Förderung eines Studiums der

    Der schwerwiegende Grund wird in Rechtsprechung und Literatur durch die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale präzisiert, dass dieser ursächlich für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer gewesen sein muss und von der auszubildenden Person nicht zu vertreten gewesen sein darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1991 - 5 C 15.87 -, juris Rn. 16, und vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 O 51/03 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris Rn. 5; Winkler in: Rolfs/Giesen u.a., BeckOK SozR, BAföG, § 15 Rn. 20 f. ; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 21).

    aa) Als schwerwiegender Grund wird grundsätzlich eine Erkrankung der auszubildenden Person anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 111.79 -, juris Rn. 17 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.1993 - 3 L 24/93 -, juris Rn. 13; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 23; siehe auch Nr. 15.3.3 Satz 1 Alt. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ), wenn sie für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung kausal gewesen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 O 51/03 -, juris Rn. 9).

    Zwar ist der im Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.11.2018, Az. 24-7634.33/32/7 zitierten Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegenüber dem Petitionsausschuss zuzustimmen, dass das Nichtbestehen einzelner Leistungsnachweise - wie hier der Abschlussklausur im "Praktikum der Biologie für Mediziner" - eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer regelmäßig nicht rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 13; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26).

    Ein schwerwiegender Grund ist aber dann anzunehmen, wenn das (erstmalige) Nichtbestehen eines einzelnen Leistungsnachweises aufgrund der Organisation der Ausbildung zur Folge hat, dass die auszubildende Person an der Fortsetzung ihres Studiums im nächsthöheren Semester gehindert ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 13; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26; siehe auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris).

    Dem Prüfungsrisiko des Physikums kann insbesondere in dem stark verschulten Studiengang der Humanmedizin auch ein einzelner Leistungsnachweis entsprechen, wenn er Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 08.02.2023 - 12 ZB 21.3003

    Vorlage von Leistungsnachweisen für Ausbildungsförderung

    Der Vortrag dieser Tatsachen bzw. eine entsprechende jedenfalls konkludente Antragstellung obliegt dabei allein dem Auszubildenden (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 Rn. 11).

    Mit der Vorlage der im Nachhinein korrigierten Bestätigung am 28. September 2020, dass er zum 30. September 2020 die normalerweise bis zum Abschluss des 5. Fachsemesters erforderlichen Leistungen erbracht hat, war dem Kläger in der Folge die Berufung auf krankheitsbedingte Leistungsverzögerungen versperrt, weil insoweit für das Amt für Ausbildungsförderung feststand, dass der Kläger eventuelle krankheitsbedingte Ausbildungsverzögerungen bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung wieder aufgeholt hat, sodass in der Regel kein Raum für ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer bleibt (so bereits BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 Rn. 11; vgl. ferner OVG Münster, B.v. 26.9.2013 - 12 A 1477/13 - BeckRS 2014, 50756; Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 48 Rn. 10 aE).

  • VG Ansbach, 08.08.2022 - AN 2 K 20.02851

    Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

    Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 28.09.2023 - AN 2 K 20.02092

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Förderungshöchstdauer, Regelstudienzeit,

    Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 29.08.2022 - AN 2 K 21.01602

    Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (Neigungswandel), Ausbildungsförderung

    Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 m.w.N.).
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